Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid von 2008 ist die Parallelität (also die gegenseitige Anerkennung von Abzügen und Belastungen) zwischen der Steuerverwaltung und den AHV-Ausgleichskassen „anzustreben“. Was das in der Praxis heisst, ist noch nicht so sicher. So anerkennt die Ausgleichskasse die Zulagen gemäss den Vorgaben des Neuen Lohnausweises nicht in allen Punkten an.
AHV – Steuern